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Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Interessengemeinschaft rund um den Mühlenkamp« Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins »Interessengemeinschaft rund um den Mühlenkamp e.V.«
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg Winterhude.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Belebung und Förderung der Attraktivität des Wohn-, Wirtschafts und Kulturstandorts »rund um den Mühlenkamp«. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
  2. Förderung der Kommunikation unter den IG-Mitgliedern und zwischen Gewerbetreibenden, Vermietern und Anwohnern;
    • Interessenvertretung der Gewerbetreibenden, Vermieter und Anwohner gegenüber Politik und Verwaltung in allen den Vereinszweck berührenden Themen;
    • Durchführung gemeinschaftlicher Werbeaktionen und jahreszeitlicher Marketingmaßnahmen zur Verbesserung der Standortattraktivität;
    • Organisation von Serviceleistungen für IG-Mitglieder;
    • Sensibilisierung der Grundeigentümer und Vermieter zur Verbesserung des Branchenmixes und zur Sicherung der zentralen Versorgungsfunktion des Standortes »rund um den Mühlenkamp«
    • Förderung des sozialen Lebens und der Kultur rund um den Mühlenkamp.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt »Steuerbegünstigte Zwecke«. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Abweichend hiervon beginnt das erste Geschäftsjahr des Vereins am 01.06.2014 und endet mit dem 31.12.2014.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele (§ 2) unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins in schwerer Weise verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Entrichtung der Beiträge für drei Monate in Rückstand gerät, so kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Entscheidung erfolgt in der nächsten turnusgemäßen Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Darüber hinaus können eine Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen in Absatz 1 genannten Beiträge werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Änderung der Bestimmungen der Beitragsordnung ist eine einfache stimmberechtigte Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird nach Erhalt der Jahresrechnung überwiesen oder mittels Lastschrift eingezogen. Dieses gilt auch für alle anderen zu zahlenden Beträge. Die Bankgebühren bei Nichteinlösung sind vom Mitglied zu tragen. Im Einzelfall kann der Schatzmeister mit einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

  1. (1) Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • Schatzmeister
    Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der Vorstandsmitglieder ist gemeinsam mit einem der Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung des Jahreswirtschaftsplans, Buchführung, Erstellung des jährlichenGeschäftsberichts unter Einschließung des Kassenberichts;
    • Beschlussfassung über Aufnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wennmindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch einen der Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der erschienenen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
  6. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes;
  7. Genehmigung der Jahresrechnung;
  8. Entlastung des Vorstandes;
  9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  10. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  11. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks;
  12. die Auflösung des Vereins.
  13. Jede satzungsgemäß einberufene Sitzung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
  14. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmrechte. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wurde.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens. Es darf ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 13.05.2014 in Hamburg von der Gründungsversammlung beschlossen.

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